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Samstag, 19.05.2012

Rund um das Stadtrecht

Recht gesprochen wurde nach deutschem, nach Magdeburger Recht. Der Richter stand in ältesten Zeiten als Landesbeamter noch vor dem Bürgermeister und außerhalb des Ratskollegiums, wurde jedoch auf Vorschlag dieses vom Landvogt eingesetzt.

Die sogenannte freiwillige Gerichtsbarkeit beinhaltete Käufe und Verkäufe, Verpfändungen, Hypothekenangelegenheiten, Testamente, Bürgerauseinander- setzungen u.a..

Auch die Rechtssprechung über „Kapitalverbrechen“ oblag oft laut Privileg den Städten. Damit waren die Städte unabhängig vom Landadel. Im Gegenteil, sie bekamen zeitweilig das Recht, auch über sie und ihre bäuerlichen Untertanen zu richten (landesherrliche Gerichtsbarkeit). Geld wurde zur Tauschquelle gegen Ware, und das Recht des Warenverkaufs verlangte Gebühren. So wurden Marktzoll für Erzeugnisse der nächsten Umgebung, Durchgangszoll und Zoll für Waren und Rohstoffe selbst verlangt. Anfänglich erhielt der Landesherr allein diese Zölle, später wurden sie durch die Städte erworben und auch an die Bürger weiter verkauft. Steuern ersetzten diese Einnahmen des Landesherren.

Da die bedeutenderen Orte eigene Münzstätten hatten, waren Wechselstellen (cambium, cambia) dringend erforderlich. 1306 ließen sich die Löbauer, da Wechseln teuer war, vom Wechsel in Bautzen befreien.

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